Satzung des Vereins

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein heißt "Wir machen Schule - Netzwerk für Schulqualität im Main-Taunus-Kreis":

Er führt den Zusatz "e.V.".

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt.

§ 2 - Zweck und Ziele

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die am Netzwerk ?Wir machen Schule" teilnehmenden Schulen im Main-Taunus-Kreis bei der Verbesserung des Unterrichts und des schulinternen qualitätsorientierten Selbststeuerungsrozesses aktiv zu Managements im Rahmen eines unterstützen.

Zur Erreichung dieses Ziels wirkt er bei der Schaffung der Voraussetzungen insbesondere für:

a) eine Verbesserung der pädagogischen Arbeit durch eine systematische Unterrichtsentwicklung zur Förderung der Lernkompetenz bei Schülerinnen und Schülern,

b) eine Verbesserung der internen Kooperation und Führung,

c) eine Stärkung der Gestaltungskraft und Selbstverantwortung der einzelnen Schulen,

d) eine Verbesserung der Kooperation in der Bildungs- und Erziehungslandschaft, z.B. mit dem Amt für ?Jugend, Schulen und Sport?,

e) die Entstehung einer neuen Bildungslandschaft des Main-Taunus-Kreises mit entsprechenden Beratungs-und Unterstützungsstrukturen,

f) eine Verbesserung des Ressourceneinsatzes,

g) Netzwerktage,

h) eine Kooperationsplattform,

i) neue Verwaltungs- und Kooperationsstrukturen einschließlich moderner Formen der Budgetierung,

mit.

2. Der Vereinszweck soll erfüllt werden durch:

  • finanzielle Mittelbeschaffung durch Spenden, Zuwendungen u.ä.,
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit des Aufbaus von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen in der Regionalen Bildungslandschaft.
  • Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, die erwirtschafteten Mittel als Hilfe für einzelne Schulen oder Projekte zur Verfügung zu stellen.

3. Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich; er arbeitet mit den teilnehmenden Schulen und dem Main-Taunus-Kreis zusammen.

§ 3 - Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet und verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinssatzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die, Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede juristische und natürliche volljährige Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und ein berechtigtes Interesse an der Mitgliedschaft glaubhaft machen kann.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand.

Es gibt aktive und fördernde Mitglieder.

Fördermitglieder (natürliche oder juristische Personen) erklären ihr Bereitschaft den Verein regelmäßig finanziell zu unterstützen und nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil und sind antragsberechtigt.

Sie unterstützen den Verein jährlich mit 120 ?.

Die Schulleiter und Schulleiterinnen der Schulen, die im Netzwerk vertreten sind, sind Mitglieder im Verein.

Aktive Mitglieder übernehmen Aufgaben oder Leistungen im Netzwerk.

Der Vorstand entscheidet nach festgelegten Kriterien über Aufnahmeanträge
Es gibt keinen Aufnahmebeitrag pro Person.
Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung;
b) durch Austritt, der schriftlich mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und zum Jahresende wirksam ist;
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu gewähren.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 - Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 - Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) Einladung zur Mitgliederversammlung;

c) Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichts vor der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterschreiben ist. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart.

Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 8 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Der Gesamtvorstand lädt hierzu schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung 3 Wochen vor dem Versammlungstermin ein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
a) der Vorstand dies für erforderlich hält oder
b) mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

Für die Einladung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, soweit die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden grundsätzlich
mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen gefasst.
Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, wenn nicht von einem stimmberechtigten Teilnehmer
der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes;
  • Satzungsänderungen, jedoch nur, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen Satzungstext beigefügt worden ist;
  • die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes;
  • die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Rechnungsprüfern;
  • die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 - Kassenprüfung

Ein jährlicher Rechenschaftsbericht wird vorgelegt.
Als Rechnungsprüfer soll eine Person des RPAS des Main-Taunus-Kreis eingesetzt werden.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.

Der Kassenwart wird gemeinsam mit dem Vorstand entlastet.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fördervereine der 6 beteiligten  Schulen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke zu verwenden haben.

In dieser Satzung gilt bei weiblichen Mitgliedern die entsprechende Formulierung.

Kriftel, den 16. Juni 2009

M. Freytag-Baumgartner               
W. Moritz-Kiefert

A. Horn                           
R. Guss

W. Kümml                       
K. Hildebrandt

W. Nothdurft                       
A. Sheyk

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